Re: Ausweis & Führerschein?

Ragnar ⌂ @, Friday, 10.02.2006, 20:41 (vor 6650 Tagen) @ Hoernchen28

Hallo Hörnchen28,

Epileptische Anfälle

je nach Art, Schwere, Häufigkeit und tageszeitlicher Verteilung

sehr selten

(generalisierte [große] und komplex-fokale Anfälle mit
Pausen von mehr als einem Jahr; kleine und einfach-fokale
Anfälle mit Pausen von Monaten) . . . . . . . . . . . . . . . . 40 GdB/MdE-Grad

selten

(generalisierte [große] und komplex-fokale Anfälle mit
Pausen von Monaten; kleine und einfach-fokale Anfälle mit
Pausen von Wochen) . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 60 GdB/MdE-Grad

Eine Meldepflicht sollte es geben, damit solche Epileptiker aus dem Verkehr gezogen werden.
Euer Arzt kann euch sogar trotz ärztlicher Schweigepficht der Führerscheinbehörde melden, wenn er sieht daß sein Patient uneinsichtig ist und trotz Belehrung Auto fährt.

Langjährige therapieresistente Epilepsie Fahrerlaubnis nach 2-jähriger anfallsfreier Beobachtungszeit

Das wichtigste Phänomen der Epilepsie ist das plötzliche Auftreten von Anfällen. Diese führen häufig zur erheblichen oder vollständigen Beeinträchtigung des Bewusstseins. Selbst kleine (einfach-fokale) Anfälle, bei denen es definitionsgemäß nicht zum Verlust des Bewusstseins kommt, können die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen. So können sie beispielsweise zu Störungen im Gesichtsfeld, Störungen im Hörvermögen oder Störungen der Beweglichkeit (z. B. durch Verkrampfungen) führen. Dies führt zur:

Eigengefährdung
Fremdgefährdung von mitfahrenden Personen
Fremdgefährdung von vollkommen unbeteiligten Straßenverkehrsteilnehmern
Nur wenige Verkehrsunfälle gehen glimpflich aus. Oft kommt es zu schweren Verletzungen, zum Teil mit Dauerfolgen oder gar zum Tod.

Das Straßenverkehrsgesetz besagt im § 2, dass geeignet zum Führen von Fahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt. Für Ärzte und Patienten ist die Entscheidungsgrundlage zur Beurteilung der Fahrtauglichkeit von Menschen mit epileptischen Anfällen und Epilepsien die „Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung in ihrer 6. Auflage aus dem Jahre 2000.“

lg Ragnar


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