Zusatzarbeit trotz Erwerbsminderunderungsrente
Hallo an Alle
ich bekomme Erwerbsminderungsrente und möchte was dazu verdienen. VDK teilte mir mit, dass ich täglich 3 Stunden arbeiten darf. Nun habe ich eventuell eine Möglichkeit, aber ich muss ja erwähnen, dass ich Anfälle bekommen kann bzw warum ich eine Rente bekomme. Ich weiß nicht wie ich darauf reagieren soll.Hat jemand von Euch auch einen Zusatzjob ? Wie verhält ihr Euch, wenn der Arbeitgeer die o.g. Fragen stellt? Ich würde mich freuen, wenn mir jemand seine Erfahrungen schreibt.
Vielen Dank im voraus
Deniz
Re: Zusatzarbeit trotz Erwerbsminderunderungsrente
Anton
, Wednesday, 14.11.2007, 17:46 (vor 6854 Tagen) @
Deniz
Hallo Deniz,
was die Hinzuverdienstgrenzen angeht, bist Du beim VDK richtig. Ich z. B. bekomme eine Verletztenrente von der BG, da muß ich keine Angaben über Hinzuverdienste machen. Wie das bei einer Erwerbsminderungsrente ist, weiß ich leider nicht.
Wenn Du vor Arbeitsaufnahme, also bei einer Bewerbung, nicht gefragt wirst, ob Du Krankheiten hast, bzw. ob Du gesund bist, mußt Du keine Angabe machen, mit einer Ausnahme: Du bewirbst dich auf eine Tätigkeit, von der Du im Voraus schon weißt, dass Du die aufgrund Deiner Anfälle gar nicht ausführen kannst. Extrembeispiel: Du bewirbst dich als Anfallskranker bei einen Dachdeckermeister für die handwerklich auszuführenden Arbeiten.
Wenn Du jedoch gefragt wirst, darfst Du nicht lügen, Du mußt die Wahrheit sagen.
Ich wünsche dir gute Besserung und hoffe, dass sich geeignete Arbeit, die dir gefällt, findest.
Herzliche Grüße
Anton
Re: Zusatzarbeit trotz Erwerbsminderunderungsrente
"Leben mit Epilepsie"
, Friday, 16.11.2007, 02:40 (vor 6853 Tagen) @
Deniz
[zitat=Deniz]Hallo an Alle
ich bekomme Erwerbsminderungsrente und möchte was dazu verdienen. VDK teilte mir mit, dass ich täglich 3 Stunden arbeiten darf. Nun habe ich eventuell eine Möglichkeit, aber ich muss ja erwähnen, dass ich Anfälle bekommen kann bzw warum ich eine Rente bekomme. Deniz
[/zitat]
Die monatlichen Hinzuverdienstgrenzen werden individuell aus dem Verdienst der letzten drei Kalenderjahre (bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2001 aus dem letzten Kalenderjahr) vor Eintritt der Erwerbsminderung ermittelt. Dabei gilt eine monatliche Mindesthinzuverdienstgrenze, die auf der Grundlage der Hälfte des Durchschnittsverdienstes aller in der Rentenversicherung versicherten Arbeiter und Angestellten basiert. Die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze richtet sich nach dem Beschäftigungsort (alte / neue Bundesländer).
Zweimal im Jahr darf die monatliche Hinzuverdienstgrenze überschritten werden. Allerdings gilt hier eine Obergrenze: Der Hinzuverdienst darf nicht höher sein als der doppelte Grenzbetrag. Es wird die anteilige Rente gezahlt, deren monatliche Hinzuverdienstgrenze eingehalten wird. Wird die jeweils höchste Hinzuverdienstgrenze überschritten, kommt es solange zu einem Ruhen der Rente, bis der Hinzuverdienst wieder eine der Grenzen unterschreitet.
Wird nur ein geringer Hinzuverdienst erzielt, gelten Mindesthinzuverdienstgrenzen. Diese entsprechen dem jeweils halben Durchschnittsverdienst in den drei Kalenderjahren (bei Rentenbeginn vor dem 01.01.2001 im letzten Kalenderjahr) vor dem Rentenbeginn.
Bei der Ermittlung der Hinzuverdienstgrenzen ist zu unterscheiden, ob eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit einem Rentenbeginn ab 01.01.2001 oder eine Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente nach dem am 31.12.2000 gültigen Recht gezahlt wird.
Beispiel: Neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung wird in der Zeit vom 16.04.2007 bis 10.08.2007 ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mit monatlich 300 EUR ausgeübt. Die monatliche Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt 350.00 EUR. In der Zeit vom 16.04. bis 30.04.2007 (=15 Tage) darf der Hinzuverdienst nur 150 EUR (=300 x 15/30), in der Zeit vom 01.08. bis 10.08.2007 (=10 Tage) nur 96.77 EUR (=300 x 10/31) betragen.
Wird nur ein geringer Hinzuverdienst erzielt, gelten Mindesthinzuverdienstgrenzen. Diese entsprechen dem jeweils halben Durchschnittsverdienst in den drei Kalenderjahren (bei Rentenbeginn vor dem 01.01.2001 im letzten Kalenderjahr) vor dem Rentenbeginn.
Bei der Ermittlung der Hinzuverdienstgrenzen ist zu unterscheiden, ob eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit einem Rentenbeginn ab 01.01.2001 oder eine Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente nach dem am 31.12.2000 gültigen Recht gezahlt wird.
Hinzuverdienst bei Renten wegen Erwerbsminderung mit einem Rentenbeginn ab 01.01.2001
Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird
eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe oder in Höhe der Hälfte,
eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe, in Höhe von drei Vierteln, in Höhe der Hälfte oder in Höhe eines Viertels
gezahlt.
Die Mindesthinzuverdienstgrenzen betragen seit dem 01.07.2007 (alte / neue Bundesländer)
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
in voller Höhe mindestens 815.68 EUR / 716.94 EUR
in Höhe der Hälfte 1016.65 EUR / 893.58 EUR
und bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
in voller Höhe 350 EUR / 350 EUR
in Höhe von drei Vierteln 614.72 EUR / 540.31EUR
in Höhe der Hälfte 815.68 EUR / 716.94 EUR
in eines Viertels 1016.65 EUR / 893.58 EUR.
Grob gesagt kannst du bei max. 15 Std/Woche bei
voller Erwerbsminderungsrente max 350,- Euro im Monat
verdienen.
Erhälst du eine Grundsicherung ist dies schon wieder anders.
Die Grundsicherung unterliegt in den Einkommens- und Vermögensanrechnung den allgemeinen Vorschriften der Sozialhilfe.
Der VDK ist ein guter Ansprechpartner im sozialrechtlichem Bereich.
Lg Ragnar
Re: Zusatzarbeit trotz Erwerbsminderunderungsrente
Deniz
, Friday, 16.11.2007, 15:52 (vor 6852 Tagen) @
Deniz
Vielen Dank Ragnar, so ausführlich wurde ich von der VDK nicht informiert.
Liebe Grüße
Deniz