Als Aufsichtsperson geeignet?

Andreas @, Friday, 30.05.2008, 15:16 (vor 6656 Tagen)

Hallo,
Ich habe mal wieder eine Frage zu der ich gerne mal ein paar Meinungen hören würde, es geht um folgendes; ein befreundeter Lehrer sprach mich an ob ich als zusätzliche Aufsichtsperson zu einer Abschlussfahrt mit seiner 10. Klasse mitkommen könnte. (Anm.: Ich bin kein Lehrer, arbeite momentan als Altenpflegehelfer)
Ich habe ihm zugesagt, bekomme aber jetzt Zweifel an meiner Entscheidung weil ich von einigen Leuten gesagt bekommen habe ich solle es lieber sein lassen, die beiden Argumente die dabei immer wieder kamen waren:

1. Du kannst keine Schüler beaufsichtigen wenn du Gefahr läufst einen Krampfanfall zu bekommen
2. Sie sehen dich dann nicht mehr als Respektsperson an

Jetzt bin ich etwas unsicher, würde mich sehr über eure Meinung dazu freuen, vorallem was den zweiten Punkt angeht.
Danke im Vorraus
Andreas

Re: Als Aufsichtsperson geeignet?

mike @, Friday, 30.05.2008, 16:11 (vor 6656 Tagen) @ Andreas

habe selten so gelacht..
dein umfeld hat recht. wenn du krampfst hast du bei den kids verloren dann ist sämtliche autorität weg. das müsstest du aber eigentlich wissen oder willst du einfach nur hören dass du trotzdem ein ganz toller typ bist?
sinnloser thread... werd erwachsen

mike

Re: Als Aufsichtsperson geeignet?

Julia @, Friday, 30.05.2008, 17:21 (vor 6656 Tagen) @ Andreas

Hallo Andreas,

finde es toll von dir, dass du dieses Thema hier im Forum ansprichst.

Ich bin der Meinung, dass du sehr wohl die Klasse, auf ihrer Fahrt beaufsichtigen kannst und solltest.

Wie die Kids, bei Gelegenheit mit einem epileptischen Anfall umgehen, hängt mit Sicherheit davon ab, was sie bereits darüber wissen und wie das Umfeld, also die anderen Lehrer reagieren.
Wenn ihnen vor der Klassenfahrt begreiflich gemacht wird, dass Epilepsie eine Krankheit ist, und was dabei passiert, dann sind diese 10-Klässler auch sicherlich im Notfall in der Lage dir zu helfen.

Wir, alle Betroffenen, sind jediglich schließlich ganz normale Menschen, denen gelegentlich etwas ungewöhnliches (der Epi-Anfall) passiert. Doch im alltäglichen Leben haben wir alle die selben Rechte!! Also, warum solltest du die Kids nicht beaufsichtigen???

Zudem laufen alle gesunden auch die Gefahr, mal von der Leiter zu fallen, bei übermäßigem Alkoholgenuss einen Epi zu schieben, sich ne Beule oder nen Kater zu zu ziehen.., dass macht für mich keinen Unterschied. Jeder braucht mal die Hilfe von Anderen, egal ob mit oder ohne Epilepsie!!!

Und was die Respektperson betrifft.
Ich geh davon aus, dass du nach deinen Anfällen ziemlich schnell wieder auf den Beinen bist (sonst hätte dich dein befreundeter Lehrer ja nicht gefragt), die Kids werden mit Sicherheit merken dass du wärend des Anfalls anderst bist, doch genauso werden sie merken, dass wenn du wieder da bist, alles genau so ist, wie vorher.
Klar, wird der ein oder andere dumme Spruch kommen, doch umso lockerer du auch reagieren kannst umso schneller ist die Sache dann auch wieder vergessen!!

Und in einer Sache bin ich mir auch sicher.
Dein befreundeter Lehrer wird dir, in dieser Angelegenheit unter die Arme greifen. Er wird und kann die Klasse darauf vorbereiten. Und ich bin mir auch sicher, dass wenn er wüsste dass seine Klasse mit so etwas nicht umgehen kann, dich auch nicht ausgewählt hätte, und dich somit gar nicht erst gefragt hätte.

Kurz gesagt, ich an deiner Stelle wurde meinem Kumpel vertrauen, er kennt dich und die Klasse und auf das Geschwätz von den Eltern oder wer es auch immer ist, nichts geben!!!!!!!
Der positive Nebenefekt des Anfalls, übrigens auf der Klasenfahrt: "Es weiss dann eine ganze Schulklasse mehr, wie man bei epileptischen Anfall Erste-Hilfe leistet.
Finde dass einen tollen Nebenefekt und eine sehr gute Möglichkeit Aufklärungsarbeit zu leisten!!!!!

Wenn du willst, kannst du mir gern ne e-mail schicken.

Viele Grüße
Julia


[zitat=Andreas]Hallo,
Ich habe mal wieder eine Frage zu der ich gerne mal ein paar Meinungen hören würde, es geht um folgendes; ein befreundeter Lehrer sprach mich an ob ich als zusätzliche Aufsichtsperson zu einer Abschlussfahrt mit seiner 10. Klasse mitkommen könnte. (Anm.: Ich bin kein Lehrer, arbeite momentan als Altenpflegehelfer)
Ich habe ihm zugesagt, bekomme aber jetzt Zweifel an meiner Entscheidung weil ich von einigen Leuten gesagt bekommen habe ich solle es lieber sein lassen, die beiden Argumente die dabei immer wieder kamen waren:

1. Du kannst keine Schüler beaufsichtigen wenn du Gefahr läufst einen Krampfanfall zu bekommen
2. Sie sehen dich dann nicht mehr als Respektsperson an

Jetzt bin ich etwas unsicher, würde mich sehr über eure Meinung dazu freuen, vorallem was den zweiten Punkt angeht.
Danke im Vorraus
Andreas[/zitat]

Re: Als Aufsichtsperson geeignet?

Frau @, Friday, 30.05.2008, 18:33 (vor 6656 Tagen) @ Andreas

Hallo,
ich würd mich nicht abhängig von anderen Leuten machen.
Ausserdem wie ist dein Leben wie oft hast du Anfälle jeden Tag ? Dann wärs wohl nicht so gut.
Oder fährst du Auto? dann hast du wohl weniger Anfälle.
Darum mach was du für richtig hälst.einem Diabetiker sagt man auch nicht er wäre niocht in der Lage.
Frau

Re: Als Aufsichtsperson geeignet?

Anja @, Friday, 30.05.2008, 21:48 (vor 6656 Tagen) @ Andreas

Hallo Andreas!

Ich finde gut das Du so eine Sache machen willst. Lass Dich nicht von anderen beeinflussen. Epilepsie ist keine Krankheit bei der man sich verstecken muss. Eine 10. KLasse kann damit wahrscheinlich sehr gut umgehen, wenn sie aufgeklärt darüber sind. Ich bin mir sicher, das das keiner lacht!!!Die erste Antwort auf Deine Frage fand ICH echt lächerlich!

LG Anja

Re: Als Aufsichtsperson geeignet?

Jimmy @, Saturday, 31.05.2008, 03:52 (vor 6656 Tagen) @ Andreas

Hallo Andreas,

es geht hier nicht um Respekt/Autorität oder wie kommen die Jugendlichen mit einem evtl. Anfall klar.

Sondern kannst du für das Wohl der zu betreuenden Jugendlicher während des Ausflüges oder sonstigen Aktivitäten Sorge zu tragen.
Insbesondere - die fürsorgliche Betreuung und Sorge für die Unversehrtheit der Jugendlichen

Wenn du noch Anfälle hast (die meisten Anfallsformen sind mit Bewußtseinsverlußt verbunden),
solltest du dich ernsthaft fragen, ob ein bewußtseinsloser Epilepsie-Kranker
(dies bist du evtl. wenn du einen Anfall hast).

Ich bin kein Jurist aber dies findest du zu Jugendbetreuer Aufsichtspflicht und Haftung.

Zivilrechtliche Verantwortbarkeit - Haftung :
Kommt ein zu beaufsichtigendes Kind oder ein Dritter zu Schaden stellt sich die Frage, der Haftung. Das BGB regelt die Haftung aus unerlaubter Handlung, zu der auch die Aufsichtspflichtverletzung, zählt in den §§ 823 ff. BGB

Haftpflichtversicherung der Schule / Vereins : Bei vorsätzlichem Verhalten haftet der Jugendbetreuer natürlich immer.
Problematischer ist die Frage der Haftung des Jugendbetreuers bei Schäden, die das betreute Kind verursacht. Hier haftet der Jugendbetreuer nach den Grundsätzen des § 832 BGB. Die Aufsichtspflichtverletzung muss dem Jugendbetreuer jedoch wieder vorwerfbar, im Sinne mindestens fahrlässigen Handelns, sein. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, inwiefern der Betreute an dem Schaden mitverantwortlich ist und ihm dies wiederum vorgeworfen werden kann. Oftmals kommt ein Mitverschulden des Kindes nach § 254 BGB in Betracht, wonach der Betreute, bzw. seine Eltern den Schaden anteilig zu begleichen haben. Hierbei ist jedoch § 828 BGB zu beachten.
Ein gut ausgebildeter und verantwortungsbewusster Jugendbetreuer, der sich an grundlegende Prinzipien der Aufsichtspflichtausübung hält, wird sich in den meisten Fällen durch sein Verhalten nach pädagogischen Aspekten und Handeln nach bestem Wissen und Gewissen, entlasten können.

Strafrechtliche Verantwortbarkeit
Eine Aufsichtspflichtverletzung kann Extremfall strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wird das Kind verletzt kann, dies ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB, wird es getötet ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB nach sich ziehen. Das Ermittlungsverfahren ist wichtig, um den Sachverhalt umfänglich aufzuklären. Hierbei kommt es jedoch in den seltensten Fällen zu Verurteilungen, denn es gelten die gleichen Voraussetzungen hinsichtlich der Vorwerfbarkeit und der Exkulpationsmöglichkeit, wie sie beim zivilgerichtlichen Verfahren gelten. Das heißt, dass eine Verurteilung nur dann in Betracht kommt, wenn der Jugendbetreuer nichts oder das Falsche getan hat, obwohl im das richtige Verhalten zumutbar und möglich gewesen wäre.

Ein bewußtseinsloser Epilepsie-Kranker wird m.E. immer als grobfahrlässig angesehen werden.

Wenn du seit etlichen Jahren keine Anfälle mehr hattest und du auch in extremen Streßsituationen keine Anfälle bekommst, würde ich offen mit deinem befreundeten Lehrer sprechen.
Aber mir vorher nochmals überlegen wieviel Streß diese Gruppe von 15/16jährigen dir bereiten kann und wie gut du mit dieser pubertierenden Altersgruppe klar kommst.
Wie homogen bzw. heterogen ist diese Klasse, wieviele "cliquen" hat diese Klasse und wieviel "Rädelsführer" und kennst du 1 bis 2 Jugendliche aus der Klasse.

Grüße Jimmy

@Anja
Wie naiv kann man nur sein.
Ich finde deine Antwort lächerlich.
Die Frage von Andreas Bedenken sind berechtigt und man kann diese nicht so doof beantworten.

Re: Als Aufsichtsperson geeignet?

Alf @, Saturday, 31.05.2008, 04:14 (vor 6656 Tagen) @ Andreas

Hallo Julia,

Andreas soll als Aufsichtsperson mit um den Lehrer zu entlasten.

Andreas ist doch kein Aufklärungsobjekt, um pubertierenden Jugendlichen die in der Abschlußfahrt die Sau raus lassen wollen, mal zu zeigen wie einfach Epilepsie ist.
Außerdem würde er für seinen befreundeten Lehrer zur Belastung, denn er muß nun auch noch auf seinen "Kumpel" aufpassen.
Nach einem Anfall gibt es dann noch eine Aufklärungs- Diskussionsrunde mit Aufklärungsmaterial von Andreas (vorher bei der DE www.epilepsie.sh besorgt)

Halleluja Betschwester Julia

Re: Re: Als Aufsichtsperson geeignet?

Julia @, Saturday, 31.05.2008, 07:04 (vor 6656 Tagen) @ Alf

Hallo Alf,
also dein Kommentar ist wirklich lächerlich.

Andreas entlastet die Lehrer doch, wenn er keinen Anfall hat. Und wenn du oben richtig gelesen hättest, hättest du auch davon gelesen, dass ich davon ausgehe, dass er nach seinen Anfällen wieder schnell fit ist!!!

Sollte Andreas wärend der Klassenfahrt, einen Anfall bekommen, ist es nun mal ein Nebeneffekt, dass die Klasse dann bescheid weiss. Und dass ist gut so!!! Das hat mit Versuchskanninchen oder ähnlichem NICHTS zu tun.

Gruß Julia


[zitat=Alf]Hallo Julia,

Andreas soll als Aufsichtsperson mit um den Lehrer zu entlasten.

Andreas ist doch kein Aufklärungsobjekt, um pubertierenden Jugendlichen die in der Abschlußfahrt die Sau raus lassen wollen, mal zu zeigen wie einfach Epilepsie ist.
Außerdem würde er für seinen befreundeten Lehrer zur Belastung, denn er muß nun auch noch auf seinen "Kumpel" aufpassen.
Nach einem Anfall gibt es dann noch eine Aufklärungs- Diskussionsrunde mit Aufklärungsmaterial von Andreas (vorher bei der DE www.epilepsie.sh besorgt)

Halleluja Betschwester Julia[/zitat]

Re: Als Aufsichtsperson geeignet?

Julia @, Saturday, 31.05.2008, 07:00 (vor 6656 Tagen) @ Andreas

Hallo Jimmy,
ich finde deine Antwort auch einfach nur lächerlich.
Als wurde ein Epileptiker mit absicht einen Anfall bekommen! DAS MACHT MAN NICHT ABSICHTLICH!!!

Ich finde es ist und bleibt letztentlich die Entscheidung von Andreas und dem befreundeten Lehrer!!

Julia


[zitat=Jimmy]Hallo Andreas,

es geht hier nicht um Respekt/Autorität oder wie kommen die Jugendlichen mit einem evtl. Anfall klar.

Sondern kannst du für das Wohl der zu betreuenden Jugendlicher während des Ausflüges oder sonstigen Aktivitäten Sorge zu tragen.
Insbesondere - die fürsorgliche Betreuung und Sorge für die Unversehrtheit der Jugendlichen

Wenn du noch Anfälle hast (die meisten Anfallsformen sind mit Bewußtseinsverlußt verbunden),
solltest du dich ernsthaft fragen, ob ein bewußtseinsloser Epilepsie-Kranker
(dies bist du evtl. wenn du einen Anfall hast).

Ich bin kein Jurist aber dies findest du zu Jugendbetreuer Aufsichtspflicht und Haftung.

Zivilrechtliche Verantwortbarkeit - Haftung :
Kommt ein zu beaufsichtigendes Kind oder ein Dritter zu Schaden stellt sich die Frage, der Haftung. Das BGB regelt die Haftung aus unerlaubter Handlung, zu der auch die Aufsichtspflichtverletzung, zählt in den §§ 823 ff. BGB

Haftpflichtversicherung der Schule / Vereins : Bei vorsätzlichem Verhalten haftet der Jugendbetreuer natürlich immer.
Problematischer ist die Frage der Haftung des Jugendbetreuers bei Schäden, die das betreute Kind verursacht. Hier haftet der Jugendbetreuer nach den Grundsätzen des § 832 BGB. Die Aufsichtspflichtverletzung muss dem Jugendbetreuer jedoch wieder vorwerfbar, im Sinne mindestens fahrlässigen Handelns, sein. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, inwiefern der Betreute an dem Schaden mitverantwortlich ist und ihm dies wiederum vorgeworfen werden kann. Oftmals kommt ein Mitverschulden des Kindes nach § 254 BGB in Betracht, wonach der Betreute, bzw. seine Eltern den Schaden anteilig zu begleichen haben. Hierbei ist jedoch § 828 BGB zu beachten.
Ein gut ausgebildeter und verantwortungsbewusster Jugendbetreuer, der sich an grundlegende Prinzipien der Aufsichtspflichtausübung hält, wird sich in den meisten Fällen durch sein Verhalten nach pädagogischen Aspekten und Handeln nach bestem Wissen und Gewissen, entlasten können.

Strafrechtliche Verantwortbarkeit
Eine Aufsichtspflichtverletzung kann Extremfall strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wird das Kind verletzt kann, dies ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB, wird es getötet ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB nach sich ziehen. Das Ermittlungsverfahren ist wichtig, um den Sachverhalt umfänglich aufzuklären. Hierbei kommt es jedoch in den seltensten Fällen zu Verurteilungen, denn es gelten die gleichen Voraussetzungen hinsichtlich der Vorwerfbarkeit und der Exkulpationsmöglichkeit, wie sie beim zivilgerichtlichen Verfahren gelten. Das heißt, dass eine Verurteilung nur dann in Betracht kommt, wenn der Jugendbetreuer nichts oder das Falsche getan hat, obwohl im das richtige Verhalten zumutbar und möglich gewesen wäre.

Ein bewußtseinsloser Epilepsie-Kranker wird m.E. immer als grobfahrlässig angesehen werden.

Wenn du seit etlichen Jahren keine Anfälle mehr hattest und du auch in extremen Streßsituationen keine Anfälle bekommst, würde ich offen mit deinem befreundeten Lehrer sprechen.
Aber mir vorher nochmals überlegen wieviel Streß diese Gruppe von 15/16jährigen dir bereiten kann und wie gut du mit dieser pubertierenden Altersgruppe klar kommst.
Wie homogen bzw. heterogen ist diese Klasse, wieviele "cliquen" hat diese Klasse und wieviel "Rädelsführer" und kennst du 1 bis 2 Jugendliche aus der Klasse.

Grüße Jimmy

@Anja
Wie naiv kann man nur sein.
Ich finde deine Antwort lächerlich.
Die Frage von Andreas Bedenken sind berechtigt und man kann diese nicht so doof beantworten.
[/zitat]

Re: Als Aufsichtsperson geeignet?

Anja @, Saturday, 31.05.2008, 10:40 (vor 6655 Tagen) @ Andreas

Hi,

hab mich vielleicht falsch ausgedrückt. Ich fand die Antwort von Mike (eben die erste Antwort auf seine eingestellte Frage)lächerlich!!!

Anja

Re: Re: Als Aufsichtsperson geeignet?

Marion 44 @, Saturday, 31.05.2008, 14:59 (vor 6655 Tagen) @ Andreas

Ich sehe es auch nicht als die Möglichkeit eines "outings" als Epileptiker, sondern ob er in der Lage ist, seiner Aufsichtspflicht in allen Fragen nachzukommen. Ich wurde in meinem Berufsfeld mal gefragt, ob ich eine Gruppe von Menschen mit geistiger Behinderung zu den Special Olympics nach Australien begleiten würde. Ich habe es abgelehnt, weil ich allein den langen Anflug als eine Gefahr ansah, einen Anfall zu bekommen. Zudem ist auf Klassenfahrten die Nacht immer sehr kurz und der Stresspegel recht hoch. Ich würde abraten, diese Aufgabe zu übernehmen, wenn ich mir nicht absolut sicher wäre, ihr gerecht werden zu können.


[zitat=Jimmy]Hallo Andreas,

es geht hier nicht um Respekt/Autorität oder wie kommen die Jugendlichen mit einem evtl. Anfall klar.

Sondern kannst du für das Wohl der zu betreuenden Jugendlicher während des Ausflüges oder sonstigen Aktivitäten Sorge zu tragen.
Insbesondere - die fürsorgliche Betreuung und Sorge für die Unversehrtheit der Jugendlichen

Wenn du noch Anfälle hast (die meisten Anfallsformen sind mit Bewußtseinsverlußt verbunden),
solltest du dich ernsthaft fragen, ob ein bewußtseinsloser Epilepsie-Kranker
(dies bist du evtl. wenn du einen Anfall hast).

Ich bin kein Jurist aber dies findest du zu Jugendbetreuer Aufsichtspflicht und Haftung.

Zivilrechtliche Verantwortbarkeit - Haftung :
Kommt ein zu beaufsichtigendes Kind oder ein Dritter zu Schaden stellt sich die Frage, der Haftung. Das BGB regelt die Haftung aus unerlaubter Handlung, zu der auch die Aufsichtspflichtverletzung, zählt in den §§ 823 ff. BGB

Haftpflichtversicherung der Schule / Vereins : Bei vorsätzlichem Verhalten haftet der Jugendbetreuer natürlich immer.
Problematischer ist die Frage der Haftung des Jugendbetreuers bei Schäden, die das betreute Kind verursacht. Hier haftet der Jugendbetreuer nach den Grundsätzen des § 832 BGB. Die Aufsichtspflichtverletzung muss dem Jugendbetreuer jedoch wieder vorwerfbar, im Sinne mindestens fahrlässigen Handelns, sein. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, inwiefern der Betreute an dem Schaden mitverantwortlich ist und ihm dies wiederum vorgeworfen werden kann. Oftmals kommt ein Mitverschulden des Kindes nach § 254 BGB in Betracht, wonach der Betreute, bzw. seine Eltern den Schaden anteilig zu begleichen haben. Hierbei ist jedoch § 828 BGB zu beachten.
Ein gut ausgebildeter und verantwortungsbewusster Jugendbetreuer, der sich an grundlegende Prinzipien der Aufsichtspflichtausübung hält, wird sich in den meisten Fällen durch sein Verhalten nach pädagogischen Aspekten und Handeln nach bestem Wissen und Gewissen, entlasten können.

Strafrechtliche Verantwortbarkeit
Eine Aufsichtspflichtverletzung kann Extremfall strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wird das Kind verletzt kann, dies ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB, wird es getötet ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB nach sich ziehen. Das Ermittlungsverfahren ist wichtig, um den Sachverhalt umfänglich aufzuklären. Hierbei kommt es jedoch in den seltensten Fällen zu Verurteilungen, denn es gelten die gleichen Voraussetzungen hinsichtlich der Vorwerfbarkeit und der Exkulpationsmöglichkeit, wie sie beim zivilgerichtlichen Verfahren gelten. Das heißt, dass eine Verurteilung nur dann in Betracht kommt, wenn der Jugendbetreuer nichts oder das Falsche getan hat, obwohl im das richtige Verhalten zumutbar und möglich gewesen wäre.

Ein bewußtseinsloser Epilepsie-Kranker wird m.E. immer als grobfahrlässig angesehen werden.

Wenn du seit etlichen Jahren keine Anfälle mehr hattest und du auch in extremen Streßsituationen keine Anfälle bekommst, würde ich offen mit deinem befreundeten Lehrer sprechen.
Aber mir vorher nochmals überlegen wieviel Streß diese Gruppe von 15/16jährigen dir bereiten kann und wie gut du mit dieser pubertierenden Altersgruppe klar kommst.
Wie homogen bzw. heterogen ist diese Klasse, wieviele "cliquen" hat diese Klasse und wieviel "Rädelsführer" und kennst du 1 bis 2 Jugendliche aus der Klasse.

Grüße Jimmy

@Anja
Wie naiv kann man nur sein.
Ich finde deine Antwort lächerlich.
Die Frage von Andreas Bedenken sind berechtigt und man kann diese nicht so doof beantworten.
[/zitat]

Re: Re: Re: Als Aufsichtsperson geeignet?

Andreas @, Saturday, 31.05.2008, 17:08 (vor 6655 Tagen) @ Marion 44

Hallo,
erstmal danke für die vielen Antworten, ich denke ich muss dazu ein bisschen näher auf meine Situation eingehen also so sieht es aus.. Ich bekomme wenn ich frei von seelischem Stress bin etwa einen Krampfanfall alle zwei Monate. Seelischer Stress bedeutet für mich schon ein sehr große Belastung, beispielsweise schwere Krankheit eines Angehörigen etc. Situationsbedingter Stress löst bei mir keine Anfälle aus, da reagiere ich nicht anders als jeder andere auch obwohl ich denke gut mit solchen Situationen umgehen kann. Wenn ich doch einen Anfall habe ist er, da hat Jimmy ganz Recht mit Bewusstseinsverlust verbunden, was etwa 5 Minuten andauert, danach bin ich wieder voll da bis auf evtl. Erschöpfung die sich aber in der Regel soweit in Grenzen hält dass es auszuhalten ist. Das eigentliche Problem ist das rechtliche.. Ich weiß nicht inwiefern es als fahrlässig gilt wenn ich als Epileptiker eine Gruppe Jugendlicher beaufsichtige, da ich ja davon ausgehen kann keinen Anfall zu bekommen oder wenn es doch passiert nur für maximal einige Minuten "auszufallen"
Was die Schüler angeht; ich kenne 3 von ihnen schon seit längerer Zeit und mein Freund sagte sie hätten Erfahrung mit Epilepsie da sie mal einen Mitschüler hatten der betroffen war. Er sagte mir damit konnten sie umgehen.

Re: Re: Re: Re: Als Aufsichtsperson geeignet?

Marion44 @, Sunday, 01.06.2008, 15:14 (vor 6654 Tagen) @ Andreas

Hallo Andreas,

ja, dann musst du schlussendlich , zusammen mit dem Lehrerkollegen entscheiden, ob du dir und den Anderen das zutrauen kannst. Ich habe viel seltener Anfälle als du und bin diesbezüglich vorsichtiger. Vielleicht bin ich ja aber auch ZU vorsichtig. Erkundige noch einmal rechtlich wirklich genau.

Alle Gute und beste Wünsche!

Re: Re: Re: Re: Re: Als Aufsichtsperson geeignet?

Corinna @, Monday, 02.06.2008, 19:01 (vor 6653 Tagen) @ Andreas

[zitat=Marion44]Hallo Andreas,

ja, dann musst du schlussendlich , zusammen mit dem Lehrerkollegen entscheiden, ob du dir und den Anderen das zutrauen kannst. Ich habe viel seltener Anfälle als du und bin diesbezüglich vorsichtiger. Vielleicht bin ich ja aber auch ZU vorsichtig. Erkundige noch einmal rechtlich wirklich genau.

Alle Gute und beste Wünsche![/zitat]

Hallo Zusammen,
für mich wäre das eine rechtliche Frage, die unbedingt genau abgeklärt werden muss.

Gruß
Corinna

Re: Re: Re: Re: Re: Re: Als Aufsichtsperson geeignet?

Marion44 @, Tuesday, 03.06.2008, 00:26 (vor 6653 Tagen) @ Andreas

[zitat=Corinna][zitat=Marion44]Hallo Andreas,

ja, dann musst du schlussendlich , zusammen mit dem Lehrerkollegen entscheiden, ob du dir und den Anderen das zutrauen kannst. Ich habe viel seltener Anfälle als du und bin diesbezüglich vorsichtiger. Vielleicht bin ich ja aber auch ZU vorsichtig. Erkundige noch einmal rechtlich wirklich genau.

Alle Gute und beste Wünsche![/zitat]

Hallo Zusammen,
für mich wäre das eine rechtliche Frage, die unbedingt genau abgeklärt werden muss.

Gruß
Corinna[/zitat]


Stimmt :-)