Auskunftspflicht gegenüber dem Arbeitgeber

Nora, Tuesday, 06.04.2010, 20:10 (vor 5979 Tagen)

Guten abend,

ich habe Epilepsie mit einem GdB 90% und den Merkzeichen G +B.
Wenn mich der AG im Vorstellungsgspräch danach fragt, was muß ich dann wahrheitsgemäß angeben?
Reicht es aus zu sagen Grad der Behinderung 90% ? oder muß ich auch noch die Merkzeichen G + B bekanntgeben ?
Vielen Dank schon mal für die Antworten.

Auskunftspflicht gegenüber dem Arbeitgeber

Anton, Tuesday, 06.04.2010, 22:48 (vor 5979 Tagen) @ Nora

Hallo,

ich bin juristischer Laie und orientiere mich an den Urteilen der letzten Jahre.

a) Demnach muss ein Bewerber auf die Frage des Arbgebers den Besitz eines gültigen Schwerbehindertenausweises angeben.

b)Der Bewerber muss in der Lage sein, die Tätigkeit, auf die er sich bewirbt, ausüben zu können. Beispiel: Ein nicht anfallsfreier Bewerber wird sich schlecht auf die Stellenausschreibung als Taxifahrer bewerben dürfen, weil im Voraus feststeht, dass er dieser Tätigkeit nicht nachkommen kann.

c)Von einem GdB ab 50 ist eine Person schwerbehindert im Sinne des Gesetzes. Das ist wichtig für den Arbeitgeber zu wissen wegen des Mehrurlaubs, wegen der Kündigungsmöglichkeit nur mit Zustimmung des Versorgungsamtes.

Größere Betriebe können einen Vorteil haben, weil sie für jeden Behinderten, den sie einstellen, weniger Abgabe zahlen. (Diese Abgabe ist praktisch die Strafgebühr für jeden nicht eingestellten Behinderten, der auf Grund der Betriebsgröße eingestellt sein müsste. Die meisten Firmen kaufen sich mit Zahlung dieser Abgabe frei von der Pflicht zur Einstellung Schwerbehinderter.)

Ob die Angabe zu dem Merkzeichen Pflicht ist, weiß ich nicht. Merkzeichen können dem Schwerbehinderten Vorteile bringen, aus meiner Sicht bringen sie dem Arbeitgeber keine Nachteile.

Im Normalfall wird sich aber der Arbeitgeber den Ausweis vorlegen lassen und Ablichtung dessen vornehmen.

Nochmal zur Erinnerung. Kaufverträge, Mietverträge, Arbeitsverträge, Dienstverhältnisse und sogar eine Ehe. Alles sind VERTRÄGE. Bei Vertragsabschluss muss die Wahrheit gesagt werden. Es muss mit rechten Dingen zugehen. Weil die jeweils andere Seite alle Punkte eines Vertrages nach Treu und Glauben annimmt und nur so der Vertrag zustande kommt. Nicht umsonst straft der Gesetzgeber „Lügner“ ab. Wenn im Vertrag die Unwahrheit gesagt worden ist, spricht man von Arglist. Und Arglist hebt Verträge auf.

Auskunftspflicht gegenüber dem Arbeitgeber

Meli89, Forchheim, Wednesday, 07.04.2010, 14:37 (vor 5979 Tagen) @ Anton

Hallo zusammen

vorweg will ich mich gar nicht groß in den Thread hinein drängeln.
Deswegen auch ein Entschuldigung an die Thread-erstellerin.

Hab auch nur zwei kurze Fragen an Anton, da er sich prima auskennt.

1. Muss ich meinen Versicherungen im nachhinein von der Epilepsie berichten, wenn sie erst nach Vertragsabschluss diagnostiziert wurde?

2. Muss ich meinen Arbeitgeber vorab informieren, dass ein Antrag auf GdB gestellt wurde - er aber noch bearbeitet wird?

Bin auch schon wieder weg.

Schönen sonnigen Tag :)

--
'Jeder von uns Menschen weis, dass die Maske hinter der wir uns verstecken, völliger quatsch ist. Früher oder später zerbricht sie, - und dann weis man, was für eine Art Mensch man wirklich ist'

Auskunftspflicht gegenüber dem Arbeitgeber

Anton, Wednesday, 07.04.2010, 21:44 (vor 5978 Tagen) @ Meli89

Hallo zusammen,

ich versuch mal, so gut wie ich kann, mit meinem Rechtsempfinden folgende zwei Fragen zu beantworten.

1. Muss ich meinen Versicherungen im nachhinein von der Epilepsie berichten, wenn sie erst nach Vertragsabschluss diagnostiziert wurde?

Für die Versicherungen ist entscheidend der Stichtag, an dem der Versicherungsvertrag abgeschlossen worden ist. Die seitenlangen „Allgemeinen Geschäfts- und Versicherungbedingungen“ regeln das Verhalten des Versicherten während der Laufzeit.

Beispiel eins: Ich habe als 18-Jähriger eine Krankenhaustagegeldversicherung abgeschlossen. Damals war ich kerngesund. An Epilepsie erkrankt bin ich im Alter von 25 Jahren. Die Versicherung ist in all’ den Jahren ihren Verpflichtungen nachgekommen.

Beispiel zwei: Die Haftpflichtversicherung bei Autos war vor gut 10 Jahren zu 100 % objektabhängig. Ob nur eine Person oder mehrere damit fuhren, war egal. Ich habe gehört, dass dem heute nicht mehr so ist. Die Versicherung will wissen, wer alles mit dem Wagen fährt, um damit das Risiko abschätzen zu können, wie schnell es zum Schaden kommt. Wenn es hier Änderungen gibt, z. B. durch eine Freundin etc., muss es der Versicherung gemeldet werden.

2. Muss ich meinen Arbeitgeber vorab informieren, dass ein Antrag auf GdB gestellt wurde - er aber noch bearbeitet wird?

Wer gesundheitliche Probleme hat und beabsichtigt, sie erst alle zu offenbaren, wenn der Arbeitsvertrag geschlossen ist und die Probezeit abgelaufen, handelt offensichtlich link. Von den besagten gesundheitlichen Problemen hätte er dem Arbeitgeber vor der Einstellung erzählen müssen. Wer dann auch noch die Frechheit besitzt und beim Versorgungsamt einen SBA beantragt, der handelt dummfrech. Es führt ebenfalls zur Aufhebung des Vertrages.

Hier dürfen wir eins nicht verwechseln. Wer eingestellt wird und einen oder mehrere Arbeitsunfälle erleidet, muss kraft Gesetzes zu einem Durchgangsarzt, der im Namen der BG arbeit. Ein Unfall dieser Art muss der BG gemeldet werden. Wer aufgrund dieses Unfalls später zum Versorgungsamt geht und den Ausweis beantragt, handelt völlig legal, er holt sich das, was ihm arbeitsrechtlich zusteht.

Auskunftspflicht gegenüber dem Arbeitgeber

Meli89, Forchheim, Monday, 12.04.2010, 12:48 (vor 5974 Tagen) @ Anton

Danke Anton für deine Antwort.
Noch einmal zu meiner 2. Frage.

Der Arbeitsvertrag wurde mitte Juni/Juli (bin mir nicht sicher) ausgestellt und von mir Unterschrieben.

Ich bin derzeit seit Ende November, seit meinem GM, zuhause.
Hatte nach kurzer Zeit jedoch ein sehr kurzes Gespräch mit meinem Personalleiter. Dieser meinte mir mit einer Kündigung zu "drohen" bzw. versucht er immer gerne seine Mitarbeiter einzuschüchtern bzw. 'raus-zu-mobben'.
Jetzt habe ich am Mittwoch einen Termin bei meinem Betriebsarzt und nach dessen, beginnt der Stein zu rollen. Einige meiner Kollegen schätzen Ihn (PL) so ein, dass er mir trotzdem Kündigen wird.

Für mich steht es außer Frage, dass ich vor das Arbeitsgericht gehen werde und eine Kündigungsschutzklage einreichen werde.

Deswegen eben, muss ich Ihm bei einem Gespräch davon erzählen, dass dieser Beantragt ist, oder erst vor Gericht damit raus rücken.

Lg Meli

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Auskunftspflicht gegenüber dem Arbeitgeber

Green, Tuesday, 06.04.2010, 23:11 (vor 5979 Tagen) @ Nora

Hallo
wenn Du nach Krankheit gefragt wirst musst Du wahrheitsgemäss Antworten.
Wenn Du nicht gefragt wirst dann nicht.
Wie aber willst Du mit dem innerlichen Druck umgehen das Du nichts gesagt hast?
Es aber passieren könnte...und niemand kann Dir dann vernünftig helfen weil keiner Bescheid weis.
Vorne auf den Seite unter informieren findest du eine Infobroschüre zum Thema Epilepsie und Beruf .
Gruss Green