Nochmal Herstellerumstellung beim Medikament

Anton, Wednesday, 07.04.2010, 23:39 (vor 5978 Tagen) @ Robert

Hallo Robert,

die Krankenkasse ist für die Verwaltung der Versichertenbeiträge zuständig. Das hat sie ordentlich zu machen. Was sonst noch an Arbeit vorliegt, bestimmt ganz allein das Gesetz. Wenn es das Gesetz ausnahmsweise nicht regelt, kommt der Medizinsiche Dienst. Er ist der Mittler zwischen Krankenkasse und Gesetzgeber. Er hat zum Beispiel eine Reha-Heilbehandlung oder eine Kur abzusegnen.

Was macht der Apotheker? Er verwaltet das Medikamentenlager und hat dafür zu sorgen, dass Nichtvorhandenes herangeschafft wird. Er darf auch nur das machen, was das Gesetz erlaubt.

Nach der Reform der Gesundheitsreformen bekommen wir etwas von seiner Arbeit mit.

Wenn der Arzt bei einem Medikament das Feld „aut idem“ nicht ankreuzt, muss der Apotheker ein anderes, preiswerteres wirkstoffgleiches Medikament herausgeben. Er ist dazu kraft Gesetzes dazu verpflichtet und verliert seine Konzession, wenn er es nicht macht.

Wir stellen uns natürlich die Frage, wie es zu einer für den Patienten solch bedrohlichen Lage gekommen ist. Ganz einfach. Der Arzt hat aus Flüchtigkeit vergessen, das Kreuzchen zu machen.

Wenn von einem Neurologen ein Rezept über Antikonvulsiva ausgestellt wird, sollte neben dem Namen des Mittels auch die Größe der Verpackung und die Stärke der Talbetten stehen.

Um Ärger beim Apotheker zu vermeiden, sollte noch an Folgendes gedacht werden. a) Das aut idem Kreuz muss angekreuzt sein. b) Es sollte die Herstellerfirma des Medikaments auf dem Rezept stehen, damit nicht ein Re-Import herausgegeben werden muss.

Wenn es mal wieder erst beim Apotheker auffällt, meine Bitte an alle: Sich das Rezept wiedergeben lassen und damit zum Arzt gehen und um ein Neues bitten, auf dem alle Angaben richtig vermerkt sind. Die Deutsche Gesellschaft für Epileptologie hält von einem ständigen Medikamentenwechsel so gut wie gar nichts und hat folgende Empfehlung herausgegeben:


„Laut Empfehlung der Deutschen Gesellschaft für Epileptologie (DGfE) soll bei bestehender Einstellung mit Anfalls- und Nebenwirkungsfreiheit ein potentiell riskanter Präparatewechsel unterbleiben. Wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, ist ein Präparatewechsel prinzipiell möglich. Wir empfehlen jedoch, in der Umstellungsphase besonders genau die Anfalls- und Nebenwirkungssituation zu beobachten und gegebenenfalls Serumspiegelkontrollen vorzunehmen und eine mögliche psychische Verunsicherung des Patienten bzw. der Patientin zu beachten“.


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