Hallo Lorenz,
das hängt von der Zahl Deiner Anfälle ab und wie sicher Du dich fühlst. Wenn Du selten Anfälle und Absencen bekommst, würde ich es für erlaubt halten. Obwohl, wenn Du die Straßenverkehrsordnung genau betrachtest, Du es nicht darfst.
Wir müssen aber davon ausgehen, dass nicht nur wir an Epilepsie Erkrankten gesundheitliche Probleme haben. Ich weiß, dass Diabetiker Unterzuckerungen bekommen und dabei geistig wegtreten können. Das wird komischerweise vom Straßenverkehrsamt akzeptiert und für ganz normal gehalten.
Das habe ich vor Jahren einmal dem Arzt erzählt, als ich in Wirklichkeit einen Anfall hatte. Auf mein Bitten hin hat der Arzt es in das Gutachten geschrieben: „Dass mir schlecht war und dass ich annähme, es wäre eine leichte Unterzuckerung gewesen.“ Obwohl ich gar nichts mit Diabetes zu tun habe. Diese Erklärung ist von der Straßenverkehrsbehörde so hingenommen worden.
Ein Dreirad könnte dir mehr Sicherheit geben. Das hängt von Deinem subjektiven Empfinden ab. Der Mensch schätzt die Sicherheit als hohes Gut. Nach dem Arzt und Psychologen Dr. Maslow steht sie unter den fünf wichtigen Bedürfnissen eines Menschen auf Platz zwei. Sofern Du dich besser fühlst auf drei Rädern, solltest Du es dir kaufen.
Wenn wirklich etwas passiert, darf es versicherungsrechtlich nie ein Bewusstseinsverlust gewesen sein. Weil sonst die Versicherung nicht zahlt. Selbst wenn ein „Gesunder“ Pech hatte, angibt, dabei kurze Zeit gedanklich weggetreten zu sein, zahlt die Versicherung nicht. Wie untenstehendes Verbraucherurteil zeigt. Ich wünsche weiterhin viel Spaß bei der Bewegung.
Viele Grüße
Anton
Verbraucherurteil
Fällt ein Mann nachts aus dem Fenster seines Schlafzimmers, kann er zum Unfallhergang nur angeben, dass es sich um eine vorübergehende Störung seines Kreislaufs gehandelt haben muss, so kann sein privater Unfallversicherer davon ausgehen, dass bei ihm eine „Bewusstseinsstörung“ vorgelegen habe – und deshalb die Leistungen verweigern, bestätigte das Oberlandesgericht Hamm. Sinn der Ausschlussklausel sei es, „vom Versicherungsschutz solche Unfälle auszunehmen, die sich als Folge einer schon vor dem Unfall vorhandenen – Gefahr erhöhenden – gesundheitlichen Beeinträchtigung beim Versicherten darstellen.“ (20 U 148/07)