Betreuung Kind mit Epilepsie

ronder, Tuesday, 29.01.2013, 19:16 (vor 4947 Tagen)

Unser Kind soll im September eingeschult werden. Nachmittags soll unser Kind in ein Freizeitheim / Hort gehen. Der Leiter möchte unser Kind nicht aufnehmen, weil er bei einem Anfall rechtlich belangt werden kann, wenn unserem Kind etwas passiert. Wie sieht hier die Rechtslage aus und wo können wir uns weiter informieren? Viele Grüße

Betreuung Kind mit Epilepsie

huge88, Großraum Nürnberg/Fürth/Erlangen, Tuesday, 29.01.2013, 20:26 (vor 4947 Tagen) @ ronder

Schau mal, ob Du hier eine Beratungsstelle in Eurer Gegend findest:
http://www.epilepsie-elternverband.de/Beratungsstellen

Wäre echt einmal eine interessante Info. Hab mich mit der Frage bisher noch nie auseinandergesetzt.

--
Das ist der Weisheit letzter Schluss:
Nur der verdient sich Freiheit wie das Leben,
Der täglich sie erobern muss.
Johann Wolfgang Goethe - Faust, der Tragödie zweiter Teil

Nichtaufnahme von Kind mit Epilepsie im Hort/Freizeitheim

ronder, Wednesday, 30.01.2013, 20:15 (vor 4946 Tagen) @ huge88

Wir wohnen wir in Schleswig Holstein. Zusätzlich handelt es sich um eine Freizeiteinrichtung des süddänischen SdU.

Nichtaufnahme von Kind mit Epilepsie im Hort/Freizeitheim

jess87, NRW, Wednesday, 30.01.2013, 20:17 (vor 4946 Tagen) @ ronder

hey ich kann nur sagen, dass ich früher auch im hort war....

Betreuung Kind mit Epilepsie

Musica, Wednesday, 30.01.2013, 20:59 (vor 4946 Tagen) @ ronder

Erkundige Dich beim zuständigen Jugendamt. Viell. kann Dein Sohn über deren Vermittlung sogar in eine Heilpädagogische Tagesstätte gehen. LG, Musica

Betreuung Kind mit Epilepsie

Mondenkind, Friday, 01.02.2013, 00:07 (vor 4945 Tagen) @ ronder

Hallo ronder,

beim durchgehen meines eben gesetzten Links (Epilepsie Lehrerpaket) stieß ich auf folgendes:

5.1 Wie steht es um Aufsichtspflicht und Haftung?
...

Grundsätzlich gilt, dass Lehrkräfte oder Begleitpersonen für Verletzungen oder Schäden, die dem Kind mit einer Epilepsie oder durch dieses Kind entstanden sind, nur dann haften, wenn der Schaden vorhersehbar war und wenn sie vorsätzlich und grob fahrlässig gehandelt haben. Weil Anfälle in der Regel aber nicht vorhersehbar sind, können Lehr- und Aufsichtspersonen auch nicht dafür haftbar gemacht werden.

Und ich denke der Abschnitt

4.2 Dem epilepsiekranken Kind gerecht werden - in Schule und Unterricht

könnte auch noch interessant sein für euch.

Ich wünsche euch alles Gute und drücke euch die Daumen, dass alles so klappt, wie ihr euch das vorstellt!

Lieben Gruß
Mondenkind

--
"Ich habe gelernt, vom Leben nicht viel zu erwarten. Das ist das Geheimnis aller echten Heiterkeit und der Grund, warum ich immer angenehme Überraschungen statt trostloser Enttäuschungen erlebe."
(George Bernard Shaw)