Re: Re: Als Aufsichtsperson geeignet?

Marion 44 @, Saturday, 31.05.2008, 14:59 (vor 6655 Tagen) @ Andreas

Ich sehe es auch nicht als die Möglichkeit eines "outings" als Epileptiker, sondern ob er in der Lage ist, seiner Aufsichtspflicht in allen Fragen nachzukommen. Ich wurde in meinem Berufsfeld mal gefragt, ob ich eine Gruppe von Menschen mit geistiger Behinderung zu den Special Olympics nach Australien begleiten würde. Ich habe es abgelehnt, weil ich allein den langen Anflug als eine Gefahr ansah, einen Anfall zu bekommen. Zudem ist auf Klassenfahrten die Nacht immer sehr kurz und der Stresspegel recht hoch. Ich würde abraten, diese Aufgabe zu übernehmen, wenn ich mir nicht absolut sicher wäre, ihr gerecht werden zu können.


[zitat=Jimmy]Hallo Andreas,

es geht hier nicht um Respekt/Autorität oder wie kommen die Jugendlichen mit einem evtl. Anfall klar.

Sondern kannst du für das Wohl der zu betreuenden Jugendlicher während des Ausflüges oder sonstigen Aktivitäten Sorge zu tragen.
Insbesondere - die fürsorgliche Betreuung und Sorge für die Unversehrtheit der Jugendlichen

Wenn du noch Anfälle hast (die meisten Anfallsformen sind mit Bewußtseinsverlußt verbunden),
solltest du dich ernsthaft fragen, ob ein bewußtseinsloser Epilepsie-Kranker
(dies bist du evtl. wenn du einen Anfall hast).

Ich bin kein Jurist aber dies findest du zu Jugendbetreuer Aufsichtspflicht und Haftung.

Zivilrechtliche Verantwortbarkeit - Haftung :
Kommt ein zu beaufsichtigendes Kind oder ein Dritter zu Schaden stellt sich die Frage, der Haftung. Das BGB regelt die Haftung aus unerlaubter Handlung, zu der auch die Aufsichtspflichtverletzung, zählt in den §§ 823 ff. BGB

Haftpflichtversicherung der Schule / Vereins : Bei vorsätzlichem Verhalten haftet der Jugendbetreuer natürlich immer.
Problematischer ist die Frage der Haftung des Jugendbetreuers bei Schäden, die das betreute Kind verursacht. Hier haftet der Jugendbetreuer nach den Grundsätzen des § 832 BGB. Die Aufsichtspflichtverletzung muss dem Jugendbetreuer jedoch wieder vorwerfbar, im Sinne mindestens fahrlässigen Handelns, sein. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, inwiefern der Betreute an dem Schaden mitverantwortlich ist und ihm dies wiederum vorgeworfen werden kann. Oftmals kommt ein Mitverschulden des Kindes nach § 254 BGB in Betracht, wonach der Betreute, bzw. seine Eltern den Schaden anteilig zu begleichen haben. Hierbei ist jedoch § 828 BGB zu beachten.
Ein gut ausgebildeter und verantwortungsbewusster Jugendbetreuer, der sich an grundlegende Prinzipien der Aufsichtspflichtausübung hält, wird sich in den meisten Fällen durch sein Verhalten nach pädagogischen Aspekten und Handeln nach bestem Wissen und Gewissen, entlasten können.

Strafrechtliche Verantwortbarkeit
Eine Aufsichtspflichtverletzung kann Extremfall strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wird das Kind verletzt kann, dies ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB, wird es getötet ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB nach sich ziehen. Das Ermittlungsverfahren ist wichtig, um den Sachverhalt umfänglich aufzuklären. Hierbei kommt es jedoch in den seltensten Fällen zu Verurteilungen, denn es gelten die gleichen Voraussetzungen hinsichtlich der Vorwerfbarkeit und der Exkulpationsmöglichkeit, wie sie beim zivilgerichtlichen Verfahren gelten. Das heißt, dass eine Verurteilung nur dann in Betracht kommt, wenn der Jugendbetreuer nichts oder das Falsche getan hat, obwohl im das richtige Verhalten zumutbar und möglich gewesen wäre.

Ein bewußtseinsloser Epilepsie-Kranker wird m.E. immer als grobfahrlässig angesehen werden.

Wenn du seit etlichen Jahren keine Anfälle mehr hattest und du auch in extremen Streßsituationen keine Anfälle bekommst, würde ich offen mit deinem befreundeten Lehrer sprechen.
Aber mir vorher nochmals überlegen wieviel Streß diese Gruppe von 15/16jährigen dir bereiten kann und wie gut du mit dieser pubertierenden Altersgruppe klar kommst.
Wie homogen bzw. heterogen ist diese Klasse, wieviele "cliquen" hat diese Klasse und wieviel "Rädelsführer" und kennst du 1 bis 2 Jugendliche aus der Klasse.

Grüße Jimmy

@Anja
Wie naiv kann man nur sein.
Ich finde deine Antwort lächerlich.
Die Frage von Andreas Bedenken sind berechtigt und man kann diese nicht so doof beantworten.
[/zitat]


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