steuervorteile mit GdB 70

huge88, Großraum Nürnberg/Fürth/Erlangen, Sunday, 14.07.2013, 12:48 (vor 4781 Tagen) @ Upps

Erfährt dein AG von Dritten, oder wie auch immer von deiner Epi, so hat er das Recht einer fristlosen Kündigung. Dies ist höchstrichterlich festgestellt.

Da muss ich Dir widersprechen.

Was vom Bundesarbeitsgericht letztes Jahr festgestellt worden ist, ist, dass der Arbeitgeber das Recht hat, nachdem ein Arbeitsverhältnis 6 Monate lang besteht, den Arbeitnehmer nach einer Schwerbehinderung zu fragen. Darauf darf er dann auch eine wahrheitsgetreue Antwort erwarten, da dies notwendig ist, damit sich der Arbeitgeber rechtstreu verhalten und die Korrekte Beschäftigungsquote an schwerbehinderten Mitarbeitern Zwecks der Ausgleichsabgabe melden kann. Erst wenn dann wahrheitswidrig geantwortet wird, liegt eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vor, was zu einer fristlosen Kündigung führen kann.
Ob die Frage nach einer Schwerbehinderung bereits im Bewerbungsverfahren gestellt werden darf und wenn ja wahrheitsgemäß beantwortet werden muss, hat bisher noch nicht einmal das Bundessozialgericht vollständig geklärt.

Ausgenommen davon sind natürlich Tätigkeiten bei denen die Erkrankung zu einer Gefährdung des Arbeitnehmers oder Dritter über das normale Maß hinaus führen kann. Da besteht dann eine Meldungspflicht von Seiten des Arbeitnehmers.

Solange die im Arbeitsvertrag aufgeführten Pflichten vom Arbeitnehmer erfüllt werden können, besteht keine Pflicht des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber von sich aus zu informieren. Solange keine Pflichtverletzung vorliegt, gibt es auch keinen Grund zur fristlosen Kündigung.

Auch nachzulesen unter http://www.talentplus.de/arbeitnehmer-bewerber/bestehende-arbeitsverhaeltnisse/ und der Unterseite, die sich mit Kündigungen beschäftigt.

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Das ist der Weisheit letzter Schluss:
Nur der verdient sich Freiheit wie das Leben,
Der täglich sie erobern muss.
Johann Wolfgang Goethe - Faust, der Tragödie zweiter Teil


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