Fahrerlaubnis nach mind. 3-jähriger Beobachtungszeit

Kasimir8, Monday, 08.06.2026, 23:05 (vor 39 Tagen)
bearbeitet von Kasimir8, Monday, 08.06.2026, 23:33

Hallo,
in der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (für Gutachter) gibt es für die Führerscheingruppe der Fahrzeugklassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T folgende zu beurteilende Situation: "Epilepsie nicht anfallsfrei - ausschließlich aus dem Schlaf heraus auftretende Anfälle" - RECHTSLAGE bzw. EMPFEHLUNG = Fahrerlaubnis nach mind. dreijähriger Beobachtungszeit".

Dem gegenüber steht die "Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14) Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen" an der sich die Straßenverkehrsämter halten müssen. Und dort steht unter "Eignung oder bedingte Eignung Klassen A, A1, A2
B, BE, AM, L, T" unter 6.6 Epilepsie "ausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. ein Jahr anfallsfrei".

Ich habe nun meinem Straßenverkehrsamt folgende Frage gestellt: Angenommen ein Gutachter würde gem. der Begutachtungsleitlinien die Fahrerlaubnis nach mind. dreijähriger Beobachtungszeit empfehlen, da diese stets aus dem Schlaf auftritt. Und NACH dem dritten Jahren würde wieder aus dem Schlaf ein Anfall auftreten, kann der Fahrer weiterhin Auto fahren, und muss seinen Führerschein nicht abgeben? Oder müsste der Fahrer den Führerschein abgeben und erstmal ein Jahr anfallsfrei sein.

Die Antwort vom Straßenverkehrsamt war, erstmal ein Jahr anfallsfrei sein! Aber die Verordnung sagt zu diesem Jahr, es ist ein Beispiel.

An sich sollte sich das Straßenverkehrsamt an die Empfehlung vom Gutachter orientieren, und nicht ein anfallfreies Jahr fordern, da die Anfälle ausschließlich aus dem Schlaf heraus auftreten - und somit eine Weiterfahrt erlaubt sein sollte.

Welche Erfahrungen habt ihr mit den Straßenverkehrsämtern gemacht?


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