Fahrerlaubnis nach mind. 3-jähriger Beobachtungszeit
Hallo,
ich habe zu dem Thema den Herausgeber der Begutachtungsleitlinie kontaktiert / Referat Z2 Forschungskoordinierung, Bibliothek und Dokumentationswesen
Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (BASt), Brüderstraße 53, 51427 Bergisch Gladbach und um eine Stellungnahme gebeten.
Die Bundesanstalt hat mir geantwortet und die gesetzlichen Rahmenbedingungen, die durch die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und durch die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung geregelt sind, erläutert:
"In den Begutachtungsleitlinien werden die Auflagen zu „Epileptische Anfälle und Epilepsien“ in Kapitel 3.9.6 detailliert ausgeführt. Wird bei einem Fahrer der Gruppe 1 die Diagnose einer Epilepsie gestellt, ist eine mindestens 1-jährige Anfallsfreiheit Voraussetzung für das Erlangen der Kraftfahreignung.
Diese Anforderung kann jedoch entfallen, wenn die Anfälle ausschließlich schlafgebunden auftreten. In diesem Fall ist eine mindestens 3-jährige Beobachtungszeit erforderlich, in der nachgewiesen wird, dass die Anfälle bindend an den Schlaf (nicht notwendigerweise an die Nacht) gebunden sind.
Die Beobachtungszeit bezieht sich hier auf einen mindestens dreijährigen Beobachtungszeitraum, in dem die Anfälle ausschließlich im Schlaf auftreten. Nach diesem Zeitraum kann die Fahreignung gegeben sein, eine Anfallsfreiheit ist in diesen Fällen nicht zwingend notwendig, wenn die Anfälle rein schlafgebunden sind.
Unseres Erachtens stehen die Ausführungen der Begutachtungsleitlinien nicht im Widerspruch zu Anlage 4 FeV, die Leitlinien präzisieren lediglich die unterschiedlichen Anfallsformen. Auf diese Präzisierung wurde in Anlage 4 FeV Nummer 6.6. „Epilepsie“ bewusst verzichtet und die exemplarische Auflage „z. B. ein Jahr anfallsfrei“ aufgeführt."
Ich hoffe die Erläuterung hilft auch anderen.
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Hallo,
in der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (für Gutachter) gibt es für die Führerscheingruppe der Fahrzeugklassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T folgende zu beurteilende Situation: "Epilepsie nicht anfallsfrei - ausschließlich aus dem Schlaf heraus auftretende Anfälle" - RECHTSLAGE bzw. EMPFEHLUNG = Fahrerlaubnis nach mind. dreijähriger Beobachtungszeit".Dem gegenüber steht die "Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14) Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen" an der sich die Straßenverkehrsämter halten müssen. Und dort steht unter "Eignung oder bedingte Eignung Klassen A, A1, A2
B, BE, AM, L, T" unter 6.6 Epilepsie "ausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. ein Jahr anfallsfrei".Ich habe nun meinem Straßenverkehrsamt folgende Frage gestellt: Angenommen ein Gutachter würde gem. der Begutachtungsleitlinien die Fahrerlaubnis nach mind. dreijähriger Beobachtungszeit empfehlen, da diese stets aus dem Schlaf auftritt. Und NACH dem dritten Jahren würde wieder aus dem Schlaf ein Anfall auftreten, kann der Fahrer weiterhin Auto fahren, und muss seinen Führerschein nicht abgeben? Oder müsste der Fahrer den Führerschein abgeben und erstmal ein Jahr anfallsfrei sein.
Die Antwort vom Straßenverkehrsamt war, erstmal ein Jahr anfallsfrei sein! Aber die Verordnung sagt zu diesem Jahr, es ist ein Beispiel.
An sich sollte sich das Straßenverkehrsamt an die Empfehlung vom Gutachter orientieren, und nicht ein anfallfreies Jahr fordern, da die Anfälle ausschließlich aus dem Schlaf heraus auftreten - und somit eine Weiterfahrt erlaubt sein sollte.
Welche Erfahrungen habt ihr mit den Straßenverkehrsämtern gemacht?
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- Fahrerlaubnis nach mind. 3-jähriger Beobachtungszeit -
Kasimir8,
08.06.2026, 23:05
- Fahrerlaubnis nach mind. 3-jähriger Beobachtungszeit - Kasimir8, 10.06.2026, 10:34