Wiedererlangen der Fahrerlaubnis
Anfälle am Steuer können zu schweren Verkehrsunfällen führen und stellen daher eine Gefahr für alle Verkehrsteilnehmer dar. Epilepsie-Patienten sollten daher kein Fahrzeug steuern, solange sie nicht sicher anfallsfrei sind. Die Frage, ob ein Epilepsie-Patient Auto fahren darf oder nicht, beantwortet der behandelnde Arzt.
Der Arzt hat die Pflicht, den Patienten über dessen Fahrtauglichkeit zu informieren.105
Der behandelnde Arzt trifft die Entscheidung zur Fahrtauglichkeit auf Basis der aktuellen BAST-Leitlinien (Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung des Bundesamtes für Straßenwesen).106
Nach den aktuellen BAST-Leitlinien gilt grundsätzlich:
Wer epileptische Anfälle erleidet, ist nicht in der Lage, ein Kraftfahrzeug zu führen, solange ein Risiko für wiederholte Anfälle besteht.106
Für die Beurteilung der Fahreignung sind nach der Diagnose Epilepsie oder nach einem einmaligen Anfall Untersuchungen beim behandelnden Facharzt in jährlichen Abständen erforderlich. Bei einer langjährigen Anfallsfreiheit können die zeitlichen Abstände zwischen den Untersuchungen verlängert werden.106
In den BAST-Leitlinien werden die Empfehlungen zur Fahreignung aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen zwischen den folgenden beiden Gruppen unterteilt106:
PKW und Motorrad (Gruppe 1)
LKW und beruflicher Personentransport (Gruppe 2)
PKW und Motorrad
Epilepsie-Patienten dürfen unter den folgenden Bedingungen PKW und/oder Motorrad fahren:106
Bei einem einmaligen Anfall:
Nach einer anfallsfreien Zeit von mindestens 6 Monaten
Nach einer anfallsfreien Zeit von mindestens 3 Monaten, wenn der Anfall durch bestimmte Auslöser, wie Fieber oder Schlafentzug, verursacht wurde
Bei der Diagnose Epilepsie:
Nach einer anfallsfreien Zeit von mindestens 1 Jahr
Bei ausschließlich an den Schlaf gebundenen Anfällen nach mindestens 3- jähriger Beobachtungszeit
Bei einfachen fokalen Anfällen, ohne Bewusstseinsstörung und ohne weitere Behinderungen nach mindestens 1-jähriger Beobachtungszeit
Bei einem erneuten Anfall (oder mehreren Anfällen innerhalb von 24 Stunden) nach langjähriger Anfallsfreiheit
Nach einer Fahrpause von 6 Monaten, sofern die Untersuchung keine Hinweise auf eine erhöhte Gefahr einer Anfallswiederholung gibt
Bei der Beendigung der Epilepsie-Therapie
Personen, die fahrtauglich sind, dürfen kein Fahrzeug führen, solange Epilepsie-Medikamente reduziert werden und mindestens 3 Monate nach der letzten Medikamenten-Einnahme.
LKW und beruflicher Personentransport
Die Richtlinien für das Führen eines LKW und für den beruflichen Personentransport sind wesentlich strenger aufgrund der höheren Belastungen und Anforderungen an den Fahrer. Epilepsie-Patienten mit wiederholten Anfällen und/oder mit einer medikamentösen Epilepsie-Therapie haben generell keine Fahrerlaubnis in dieser Gruppe.106
Unter folgenden Bedingungen sind Epilepsie-Patienten für das Führen eines LKW und den beruflichen Personentransport geeignet:106
Bei einem einmaligen Anfall:
Nach einer anfallsfrei gebliebenen Zeit von mindestens 2 Jahren
Nach einer anfallsfrei gebliebenen Zeit von mindestens 6 Monaten, wenn der Anfall durch bestimmte Auslöser, wie Fieber oder Schlafentzug, verursacht wurde
Bei der Diagnose Epilepsie:
Nach einer anfallsfrei gebliebenen Zeit von mindestens 5 Jahren ohne medikamentöse Therapie
Neuerwerb des Führerscheins
Wenn Sie einen Führerschein neu erwerben möchten, sollten Sie dies zunächst mit Ihrem behandelnden Arzt besprechen. Der Arzt hat die Pflicht, seine Patienten auf der Grundlage der geltenden Leitlinien zu beraten und darüber aufzuklären, ob sie tauglich sind, ein Kraftfahrzeug zu führen oder nicht.105
Im Führerschein-Antragsformular der Straßenverkehrsbehörde wird das Vorliegen einer Epilepsie abgefragt. Diese Frage muss wahrheitsgemäß beantwortet werden. Ein Attest über die Fahrtauglichkeit ihres behandelnden Arztes sollte dem Antrag am besten beigelegt werden. Die Straßenverkehrsbehörde entscheidet dann, ob ein weiteres Gutachten erforderlich ist. Dieses weitere Gutachten zur Beurteilung der Fahrtauglichkeit wird von einem Facharzt mit einer Zusatzqualifikation in Verkehrsmedizin oder Arbeitsmedizin erstellt. Der behandelnde Arzt darf nicht der Gutachterarzt sein.107
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