mindestalter der begleitperson

huge88, Großraum Nürnberg/Fürth/Erlangen, Tuesday, 16.10.2012, 19:16 (vor 5053 Tagen) @ sandytimmy

§ 146 Abs.2 SGB IX:

"Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder andere darstellt."

Nach meinem Verständnis wird hier zwar nicht direkt definiert, wer alles Begleitperson in diesem Sinne ist, allerdings wird in meinen Augen zugleich eine zentrale, altersunabhängige Eigenschaft von Ihr beschrieben, nämlich dass die betreffende Person in der Lage sein soll, eine Hilfe in irgendeiner Form zu erbringen - und wenn es nur das Rufen eines Notarztes mit dem Telefon ist.

Anmerkung zur Sicherheit: Bin kein Anwalt, hab kein Jura o.ä. studiert. Das ist nur eine persönliche Einschätzung und keine juristische Auskunft in irgendeiner Form.

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Das ist der Weisheit letzter Schluss:
Nur der verdient sich Freiheit wie das Leben,
Der täglich sie erobern muss.
Johann Wolfgang Goethe - Faust, der Tragödie zweiter Teil


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