Krankenkasse
Der Arbeitgeber ist meines Wissens nach dann in der Verantwortung, wenn er trotz eines triftigen Grundes keine entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen trifft - also wenn nicht Seitens des Arbeitnehmers gegen ArbSchG §15(1) und §16 verstoßen und der Arbeitgeber nicht über die Erkrankung informiert wurde, obwohl dies auf Grund der ausgeübten Tätigkeit zum Zwecke des Arbeits-/Gesundheitsschutzes mitgeteilt hätte werden müssen.
In wie weit der "gesunde Menschenverstand" gegen einen arbeitgeberseitigen Verstoß gegen ArbSchG §12(1) - regelmäßige und an die Gefährdungsentwicklung angepasste Sicherheits- und Gesundheitsschutzunterweisung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bei Einstellung, Veränderung des Aufgabenbereichs, Einführung neuer Arbeitsmittel, ... - aufgewogen wird, wenn man es dem Arbeitgeber verschwiegen hat, weiß ich zwar nicht, aber ich würde eher vermuten, dass man sich dann als Arbeitnehmer wohl schwerer verschuldet hat, da man ja eigentlich auf Grund ärztlicher Aufklärung bereits wissen sollte, dass es Tätigkeiten geben kann, die auf Grund einer Epilepsie nicht ausgeführt werden dürfen.
P.S.: vom juristischen Laien
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Das ist der Weisheit letzter Schluss:
Nur der verdient sich Freiheit wie das Leben,
Der täglich sie erobern muss.
Johann Wolfgang Goethe - Faust, der Tragödie zweiter Teil
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ken,
13.12.2012, 22:03
- Krankenkasse - knuddel, 13.12.2012, 22:32
- Krankenkasse - Green, 13.12.2012, 22:53
- Krankenkasse - Henry, 14.12.2012, 11:14
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Xandri,
14.12.2012, 16:34
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baerli3333,
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