BITTE ALLE LESEN!!! EURE MEINUNG ZÄHLT!!!

huge88, Großraum Nürnberg/Fürth/Erlangen, Thursday, 28.02.2013, 09:42 (vor 4918 Tagen) @ steffig

Liege ich richtig in der annahme das du glaubst das sei schon geregelt?

Nein. Ich sage nur, dass meiner Meinung nach bereits alle Rahmenbedingungen geregelt sind und man in meinen Augen nur das von den Blindenhunden auf Epilepsiehunde etc. ausweiten/verallgemeinern müsste.

Ich würde epihunde nicht mit Blindenhunde vergleichen da da die Ausbildung standartiesiert ist u das ist bei uns epis nicht der fall unsere Anfälle ausern sich anders u von der stärke her usw

Dazu hab ich bei den Kriterien für die Beurteilung explizit auf einen Unterschied hingewiesen.

Von den rechten her hat der epihund die gleichen prvilegien wie blinden oder behinderten Hunde darf mit ins Geschäft, Krankenhaus, hat KEINE BEISKORBPFLICHT U LEINENFLICHT!!!

Auch wenn ein pauschaler Leinenzwang nicht verordnet werden kann, können die Kommunen bestimmen, dass eine Befreiung von der Anleinpflicht nur durch Ablegen einer bestimmten Gehorsamsprüfung erfolgt. Regelungen betreffend Maulkorbzwängen und -befreiungen sind durch Ländergesetze geregelt.

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Das ist der Weisheit letzter Schluss:
Nur der verdient sich Freiheit wie das Leben,
Der täglich sie erobern muss.
Johann Wolfgang Goethe - Faust, der Tragödie zweiter Teil


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