Kündigungsschutz /Gleichgestellt
Inhalt des Gleichstellungsgesetzes
http://www.gdb-tabelle.de/gleichstellung.html
Hallo Andrea,
in Deinem Fall soll das Gleichstellungsgesetz Folgendes regeln:
a)
Ein GdB von 40 im Schwerbehindertenausweis heißt nicht schwerbehindert im Sinne des Gesetzes. Mit der Gleichstellung erhältst Du jedoch alle Rechte, die jemand mit einem Schwerbehindertenausweis, GdB von mindestens 50, hat.
b)
Ein Arbeitnehmer, der aus welchen Gründen auch immer, gleichgestellt wird, soll die gleichen Rechte erhalten wie alle anderen. In Deinem Fall würde es bedeuten, damit Du arbeiten kannst, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Veränderungen im Betrieb vorzunehmen.
c)
Wenn Du als Arbeitnehmer gleichgestellt bist, hast Du den besonderen Kündigungsschutz wie ein Behinderter. Weitere Rechte, mehr Urlaub, Steuervergünstigungen etc. entfallen.
Mit der Gleichstellung werden dir Rechte und Pflichten eingeräumt. Sofern es nicht zur Pflichtverletzung kommt, sollte die Angelegenheit bei Kündigung vom Arbeitsamt oder direkt über das Versorungsamt abgeklärt werden.
Zu Deiner Frage, ob der Arbeitgeber abmahnen darf oder nicht. Grundsätzlich darf er. Solange Du in allen Punkten Deinen Verpflichtungen nachgekommen bist: nein. Wenn Dinge vorgefallen sind, die Du zu vertreten hast: ja.
Ich grüße herzlich
Anton
Kündigung bei Gleichstellung
http://www.talentplus.de/arbeitnehmer-bewerber/
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19.06.2013, 22:43
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