Epilepsie und Führerschein

huge88, Großraum Nürnberg/Fürth/Erlangen, Friday, 31.07.2015, 17:20 (vor 4034 Tagen) @ Maarkus
bearbeitet von huge88, Friday, 31.07.2015, 17:24

Natürlich hast du damit Recht mit den Anfällen, aber erstens sind sie ja schlafgebunden und zweitens ist es ja gesetzlich vorgeschrieben, dass eine 3 jährige Beobachtungszeit genügt und in dieser Zeit dürfen auch Anfälle auftreten, jedoch nur schlafgebundene.

Ich würde das nicht gerade "gesetzlich vorgeschrieben" nennen. Die Gutachterleitlinien sind gesetzlich verankerte Leitlinien, die basierend auf Studien eine vergleichbare Begutachtung gewährleisten sollen, nix, woraus sich automatisch ein Rechtsanspruch ableitet. Jeder Gutachter kann mit entsprechender fachlicher Begründung in Einzelfällen auch von den Leitlinien abweichende Entscheidungen treffen.

Oder um aus den Gutachterleitlinien zu zitieren: "Die Aufgabe der Begutachtungsleitlinien besteht darin, Beurteilungsgrundsätze aufzuzeigen, die den Gutachtern (gem. § 11 Abs. 2 - 4 und den §§ 13 und 14 FeV) als Entscheidungshilfe für den Einzelfall dienen sollen."

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Das ist der Weisheit letzter Schluss:
Nur der verdient sich Freiheit wie das Leben,
Der täglich sie erobern muss.
Johann Wolfgang Goethe - Faust, der Tragödie zweiter Teil


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