Epilepsie Geschäftsfähigkeit -

huge88, Großraum Nürnberg/Fürth/Erlangen, Wednesday, 14.01.2015, 16:08 (vor 4232 Tagen) @ Andre

Schließe mich Green an. Man sollte bei sowas das Aktenzeichen hinzufügen und sich erst einmal über den tatsächlichen Inhalt informieren. (Dieses Forum hat beim Thema Epilepsie für deutschsprachige Orte ein gutes Rating bei Google.)

Ich denke, was Du meinst ist, dass die meisten Menschen während eines epileptischen Anfalls auf Grund der Bewusstseinseinschränkung nicht geschäftsfähig sind gemäß §105 II BGB.

Um einmal aus dem erstbesten, was ich dazu zur Hand hatte, zu zitieren (Ein Kommentar zum BGB mit Berücksichtigung von BGH-Urteilen aus dem Jahr 1982; ISBN 3-11-008973-4), um vorzubeugen, dass da jemand als einzig "stichhaltiges" ein vermeintliches Aktenzeichen mit einem nicht näher verifizierten Inhalt liest:

"Die Epilepsie ist dadurch gekennzeichnet, dass sie in der Regel nur schubweise und in der Form von Anfällen auftritt. In der Zeit zwischen den Anfällen ist der Epileptiker normalerweise voll handlungsfähig. Für eine Entmündigung besteht daher zumeist kein hinreichender Anlass. Sie kommt nur in Betracht, wenn länger dauernde epileptische Dämmerzustände auftreten und der Epileptiker infolgedessen seine gesamten Lebensumstände nicht mehr angemessen gestalten kann."

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Das ist der Weisheit letzter Schluss:
Nur der verdient sich Freiheit wie das Leben,
Der täglich sie erobern muss.
Johann Wolfgang Goethe - Faust, der Tragödie zweiter Teil


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